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Rechtliche Situation bei Geschlechtsumwandlung
Rechtsschutzversicherung
Neben einer Privatversicherung ist eine Rechtsschutzversicherung von Vorteil. Nicht selten weigern sich Versicherungen trotz geltendem Gesetz, die notwendige Behandlung zu übernehmen.
Ebenfalls ist eine missbräuchliche Kündigung der Arbeitsstelle während dem Alltagstest keine Seltenheit. Oft muss ein Anwalt eingeschaltet werden, was zu erheblichen Kosten führen kann. Die Rechtsschutzversicherung übernimmt in solchen Fällen die Anwaltskosten.
Wichtig ist auch hier alles genau durchzulesen und genaue Angaben zu machen, es sollten unbedingt Punkte wie "Streitigkeiten mit Versicherungen" oder "Streitigkeiten mit Arbeitgebern" in der Police erwähnt sein. Wenn man bedenkt, dass eine Jahresprämie im Durchschnitt tiefer ist als das Anwaltshonorar für eine Stunde, so ist diese Versicherung sicherlich kein Luxus.
Gesetz
Es gibt in der Schweiz kein Gesetz oder Gesetzesartikel zu dem Thema Transsexualität oder Geschlechtsidentität. Einzelne Artikel wurden für die Namens- und Statusänderung im Jahre 2001 ergänzt.
Statusänderung: rechtliche Situation
Auf dieser Seite »Ausweispapiere« finden Sie die Artikel, welche bereits für TS angepasst wurden und eine Namens- und Statusänderung nach der operativen Geschlechtsangleichung zurück bis und mit Geburtsschein ermöglichen.
Registereintrag bei bestehender Ehe
Artikel aus »Der Bund«
Heikler Entscheid für das Verwaltungsgericht des Kantons Bern: Es hat einem Beschwerdeführer Recht gegeben, der nach einer Geschlechtsumwandlung trotz fortbestehender Ehe den Eintrag ins Familienregister verlangte.
Medizin: Richtlinien / Leitlinien
Weder Richtlinien noch Leitlinien sind bindend. Bei berechtigten Zweifeln können diese in der Anwendung individuell angepasst werden. Jeder Dr. med. Psychiater darf nach eigenem Ermessen Transsexualität diagnostizieren und behandeln.
Bindende Vorgaben BGE
Auch für transsexuelle Menschen gibt es bereits bindende Gerichtsurteile, welche die Rahmenbedingungen für die med. Behandlung stellen, wann und unter welchen Umständen die Krankenversicherer was bezahlen müssen. Damit Sie sich nun über den heutigen rechtlichen Stand informieren können, haben wir hier die entsprechenden Bundesgerichtsentscheide veröffentlicht.
BundesGerichtsEntscheide
Urteil vom 13. Februar 2006 - Entscheid: K 46
Kassenpflicht für Penisimplantate
Die Krankenkassen müssen für Penisimplantate aufkommen, die umgewandelten Transsexuellen eine Erektion ermöglichen. Ohne den Eingriff ist eine Geschlechts- anpassung zum Mann laut dem Versicherungsgericht (EVG) nicht vollständig.
Urteil vom 5. Dezember 2005 - Entscheid: K 110
Zwei Jahre Abklärung sind Pflicht
Die Krankenkasse Swica muss nicht für eine verfrühte Geschlechtsumwandlung aufkommen.
Urteil vom 17. Mai 2005 - Entscheid: 1P 94
Politische Kandidatur
Solothurn - Der Listeneintrag für eine Kandidatur muss dem momentanen Namen und Status entsprechen.
Urteil vom 29. November 2004 - Entscheid: K 98
Epilation der Barthaare 2
Die Wirtschaftlichkeit muss im Voraus abgeklärt werden.
Urteil vom 24. Juni 2004 - Entscheid: KV 142
Epilation der Barthaare 1
Ein Transsexueller darf eine voreilige Gesichtsepilation seiner Krankenkasse nicht in Rechnung stellen.
Urteil vom 10. Dezember 1999 - Entscheid: KV 106
Erlass des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Sozialversicherungsabteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Geschlechtsumwandlungsoperation
Die unter dem alten Recht ergangene Rechtsprechung hinsichtlich der Kostenübernahme bei einer Geschlechtsumwandlungsoperation - insbesondere was die Erfüllung einer mindestens zwei Jahre dauernden Beobachtungszeit betrifft - gilt auch unter der Herrschaft des KVG.
...die Operation kann nur ab dem Alter von 25 Jahren in Betracht gezogen werden...
Urteil vom 7. Juni 1994 - Entscheid: 120 V 463
Geschlechtsumwandlung
- Ist zur Behandlung bei echtem Transsexualismus ein chirurgischer Eingriff notwendig, gehören zur Pflichtleistung der Krankenkassen nicht nur die Entfernung von Geschlechtsorganen (BGE 114 V 153 und 162), sondern auch Vorkehren der plastischen und Wiederherstellungs-Chirurgie, durch welche die betreffende Person mit neuen Geschlechtsorganen versehen wird.
- Sind die Voraussetzungen für einen chirurgischen Eingriff erfüllt, gehören die ergänzenden Massnahmen zur Veränderung der sekundären Geschlechtsmerkmale ebenfalls zu den Pflichtleistungen der Krankenkassen, sofern eine klare medizinische Indikation und die Wirtschaftlichkeit der Behandlung gegeben sind.
Urteil vom 16. September 1988 - Entscheid: 114 V 162
Geschlechtsumwandlung
Bei echtem Transsexualismus ist die für die Geschlechtsumwandlung erforderliche Entfernung von Organen unter bestimmten Voraussetzungen Pflichtleistung der Krankenkassen. Nicht zur Pflichtleistung gehören Vorkehren der plastischen und Wiederherstellungs-Chirurgie, durch welche die betreffende Person mit neuen Geschlechtsorganen versehen wird.
Urteil vom 6. Juni 1988 - Entscheid: 114 V 153
Transsexualismus ist ein pathologischer Zustand mit Krankheitswert
Die operative Geschlechtsumwandlung bei Transsexualismus fällt unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich unter die Pflichtleistungen der Krankenkassen; hingegen haben die Kassen für Massnahmen der plastischen und rekonstruktiven Chirurgie zur Bildung der männlichen oder weiblichen Geschlechtsorgane nicht aufzukommen.
Urteil vom 11. Juni 1979 - Entscheid: 105 V 180
Begriff der Krankheit - Beurteilung des Transsexualismus
Zulässigkeit der Subdelegation der bundesrätlichen Befugnis zur Bezeichnung der Pflichtleistungen an das Eidgenössische Departement des Innern, soweit wissenschaftlich umstrittene diagnostische oder therapeutische Massnahmen in Frage stehen.

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