Geschlechtsumwandlung und Ausweispapiere
Namens- und Statusänderung

Voraussetzungen
für eine Namens- und Statusänderung
· Gutachten eines Psychiaters, dass Sie TS sind
· Hormonbehandlung
· Entfernung der Gebärmutter und der Eierstöcke (Unfruchtbarkeit)
· männliches Erscheinungsbild (bedingt die Brustentfernung!)
Ein Penoidaufbau ist nicht Pflicht.

Antrag
Bis jetzt gibt es für das Vorgehen keine gesamtschweizerisch einheitliche Regelung.
Zuständig ist das Amtsgericht Ihrer Wohngemeinde.
Sie stellen bei diesem Gericht einen schriftlichen Antrag für die Namens- und Statusänderung und legen folgende Dokumente bei
· Wohnsitzbescheinigung
· Geburtsschein
· Gutachten des Psychiaters, dass Sie TS sind
· Bestätigung des Arztes, dass Sie unfruchtbar sind
Es gibt Richter, welche zu einem persönlichen Erscheinen einladen, andere wiederum schicken Ihnen das Urteil per Post zu.

Umsetzung
Sie schicken eine Kopie dieses Urteils und Ihren Heimatschein an Ihre Heimatgemeinde, welche im Register die Änderung vornimmt und Sie erhalten einen neuen Heimatschein. Ebenfalls schicken Sie eine Kopie an Ihre Geburtsgemeinde mit der Bitte, die Änderung im Geburtsregister vorzunehmen.

Papierkram
Jetzt beginnt der Papierkram. Alle Ihre Papiere und Verträge dürfen geändert werden. Sie dürfen auch wichtige Zeugnisse und Diplome anpassen lassen.

Rechtliche Grundlage
ZGB (Zivilgesetzbuch)
Art. 30 Abs. 1
Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen.

ZStV (Zivilstandsverordnung)
Art. 55 Abs. 2
Berichtigung und Löschung erfolgen nur auf Verfügung des Gerichts oder der Aufsichtsbehörde.

Änderung vom 24. Okt. 2001 der ZStV
Drucken Sie bei Bedarf dieses »Dokument« aus und markieren Sie folgende Artikel
Art. 52 Ziff. 1
Ausser den Berichtigungen, Ergänzungen und Löschungen werden am Rande der Einzelregister und deren Doppel angemerkt:
1. im Geburtsregister: ...sowie die Vornamensänderung und die Geschlechtsänderung;
Art. 115 Abs. 2bis
2bis Bei Geschlechtsänderung wird der betroffenen Person ein neues Blatt eröffnet, wenn für diese bereits bisher ein eigenes Blatt geführt wurde.
Art. 117 Abs. 2 Ziff. 18
2 Im Textteil werden rechts eingetragen:
18. bei Geschlechtsänderung: in Klammern das Datum der Rechtskraft des Urteils und gegebenenfalls der Hinweis auf das Nachfolgeblatt.
Art. 188m
1 Vor dem 1. Januar 2002 erfolgte Geschlechtsänderungen werden auf Verlangen im Geburtsregister am Rand angemerkt.
2 Zuständig für die Entgegennahme des Gesuchs ist die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen des Kantons, in dem das Geburtsregister geführt wird.

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